AGB

Wesentliche Mietvertragsbedingungen

1. Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung eines Wohnmobils mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau sowie ggf. von Zubehör hierzu durch die Reisemobil Verleih als Vermieterin an den Mieter.

Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:
1. der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen und dem darin enthaltenen Zustandsbericht des Mietfahrzeugs,
2. die Bestimmungen zum Versicherungsschutz und
3. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im Fall eines Widerspruchs zwischen den vorstehend aufgeführten Dokumenten gelten die Dokumente in der angegebenen Reihenfolge, das heißt, Dokument 1 gilt vor Dokument 2 etc.

Die Bedingungen gelten für den Mieter, der für die Fahrzeugmiete und alle damit verbundenen Kosten zahlungspflichtig ist. Ferner für den Fahrer und für jeden zusätzlichen Fahrer, der ausdrücklich im Mietvertrag eingetragen und daher berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.

Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Die Vermieterin schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

Für Mietverträge mit Verbrauchern, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. 

Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der folgenden Staaten für Reisen und Fahrten genutzt werden („Erlaubte Länder“): Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Norwegen, Schweiz, Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Moldawien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Großbritannien.

Ausgeschlossen und nicht gestattet sind Reisen und Fahrten nach Aserbaidschan, Weißrussland, Israel, Iran, Marokko, Russland, Tunesien, Türkei, Ukraine und allen anderen Nicht EU-Länder, außer die in den „Erlaubten Staaten“ ausdrücklich aufgeführten und gestatteten Territorien.

Die Mietfahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents, den alltäglichen Gebrauch o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück, Taxi- oder Shuttlefahrten) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen. 

Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt. 

Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Nutzung des Mietfahrzeuges, behält sich die Vermieterin vor, dieses nicht auszuhändigen. 

Die Überklebung und/oder Entfernung der Reisemobil Verleih Werbezeichen auf den Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Eine ergänzende Beklebung (Co-Branding) kann im Einzelfall nach Absprache gestattet sein. Die Anmietung eines Fahrzeugs zur Nutzung als Home-Office-Space für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Benutzung zu einem gewerblichen Zweck dar.

2. Vorzulegende Dokumente bei Übergabe des Fahrzeugs und Fahrzeug-Führungsberechtigte

Bei der Übergabe des Fahrzeugs muss der Mieter einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen sowie eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche und im Inland gültige Fahrerlaubnis. Kann der Mieter diese Dokumente bei der Fahrzeugübergabe nicht vorlegen, wird Reisemobil Verleih vom Vertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Führungsberechtigte sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Anmietung, also der Fahrzeugübergabe das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind.

Der Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen. Alle Fahrer müssen ebenfalls einen im Inland gültigen Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert.

Führerscheine aus Nicht-EU/EWR Staaten werden nur akzeptiert, soweit im Pass des Mieters kein Visum eingetragen ist oder der Mieter ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU/EWR-Staat, so ist ein Führerschein aus einem EU/EWR-Staat vorzulegen. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein muss zusätzlich mit einem internationalen Führerschein vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es ergänzend zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.

Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind der Vermieterin zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.

Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch von der Vermieterin angebotene Zusatzleistungen. Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. 

Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke nach Ziff. 1 des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind. Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit. 

Der Mieter ist zur Vornahme von Aus- und / oder Umbauten von Fahrzeugteilen, insbesondere von Antriebs-, Brems-, Lenk- und / oder Karosseriebestandteilen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht berechtigt. Im Falle des schuldhaften Verstoßes ist die Vermieterin zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Zuwiderhandlungen gegen die in Ziff. 2 genannten Bestimmungen berechtigen die Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zum Rücktritt von diesem. Ersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Schadenersatz der Vermieterin aufgrund eines Verstoßes gegen die vorgenannten Bestimmungen bleibt unberührt.

3. Mietpreise, Einzugsermächtigung, Aufrechnungsverbot

Der Gesamtmietpreis setzt sich aus dem Tagesmietpreis, ggf. zu gebuchtes Equipment und der Servicepauschale zusammen. Im Tagesmietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses veröffentlichten Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz. Der jeweilige Tagesmietpreis ist aus der Preisübersicht auf www.Reisemobil-Verleih.de zu entnehmen. Zuzüglich zum Tagesmietpreis fällt je Anmietung eine Reinigungsgebühr an. 

Für Mietfahrzeuge, in denen die Mitnahme von Haustieren gestattet ist, beträgt die einmalige Haustierpauschale EUR 90,00. Der Mietpreis ist inklusive Mehrwertsteuer für den gesamten Mietzeitraum im Voraus in voller Höhe zu leisten. Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zu tragen. Hierunter fallen unter anderem Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zulasten des Mieters. 

Der Mieter autorisiert hiermit die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Zahlungsmethode zu belasten.

Insbesondere autorisiert der Mieter die Vermieterin, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3 der AGB für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren über das genutzte Zahlungsmittel abzubuchen. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet. Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Frühbucherrabatten kombinierbar.

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

4. Buchung

Die Buchung erfolgt ausschließlich über den externen Dienstleister bookyt.com auf dessen Homepage, wofür die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von bookyt.com gelten.

5. Stornierung

Eine Stornierung ist möglich, allerdings wird eine Aufwandsentschädigung von 10% des gesamten Preises in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung, 48std vor Mietbeginn, wird dem Mieter der gesamte Betrag in Rechnung gestellt.

6. Zahlungsart und Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in der vereinbarten Höhe in BAR hinterlegt werden. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht. Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Ersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen.

Bei der Fahrzeugübergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution umgehend nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters
so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Verschuldensfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist. 

Zusätzliche Gebühren oder Kosten werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird die Vermieterin dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn die Vermieterin von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat. Die Vermieterin ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten. Einwendungen gegen diese Berechnung kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Nachweis, dass der Mieter nicht der Verursacher für das die Kosten oder Gebühren auslösende Ereignis ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.

7. Mietzeitraum

Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei vorzeitiger Rückgabe ohne eine vorherige Information an die Vermieterin prüft diese die Möglichkeit einer Rückerstattung des Mietpreises für die nicht genutzten Miettage.

Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif. 

Bei Verletzung der Rückgabepflichten haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nebst Fahrzeugschlüsseln zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 (inkl. Mehrwertsteuer) verpflichtet. Die Vermieterin kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz verlangen. In diesem Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet. Der Mieter ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Der Mieter ist verpflichtet das Mietfahrzeug auf Weisung der Vermieterin zurückzugeben, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht. Triftige Gründe sind insbesondere die Durchführung von Inspektions- oder Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückruf, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes oder einer bestimmten Haltedauer. In diesem Fall erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Dauer ein Ersatzfahrzeug entsprechend des gebuchten Fahrzeugs.

Gibt der Mieter entgegen vorstehender Weisung das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zurück, ist die Vermieterin berechtigt das Vertragsverhältnis nach vorheriger erfolgloser Abmahnung fristlos zu kündigen und von dem Mieter Schadensersatz zu fordern.

Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug gemäß der Anzeige im Bordcomputer noch eine Restreichweite von mindestens 60 km aufzuweisen.

8. Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs

Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt am Standort. Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich an dem im Mietvertrag definierten Standort vom Mieter übernommen werden. Alle Fahrzeuge werden grundsätzlich mit vollem Kraftstofftank übergeben.

Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter der Vermieterin zu besichtigen. Im Zuge dieser Besichtigung, werden neue Beschädigungen am Fahrzeug, welche nicht bereits im Zustandsbericht bei Übergabe des Fahrzeugs vermerkt wurden, erfasst. Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung durch die Vermieterin innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis der Vermieterin. Das Mietfahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Bei nicht vollständig gefülltem Tank wird die Vermieterin für die Betankung des Fahrzeugs und den Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei der Anmietung geltenden Tarife in Rechnung stellen.

Der Betrag darf von der Vermieterin direkt von der Kaution abgezogen werden.

Das Mietfahrzeug muss vom Mieter vor Rückgabe an die Vermieterin
• innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) („Innenreinigung“) sein,
• von außen von erheblichen Verschmutzungen (z.B. großflächiger Schlamm) befreit sein und
• die fest verbaute Toilette im Fahrzeug und / oder mobile Campingtoiletten sowie die Frisch- und Abwassertanks des Mietfahrzeugs entleert werden („Entleerung“). Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt die Vermieterin.

Entstandene Reinigungskosten und Aufwände für nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Innenreinigung durch den Mieter, starke Verschmutzungen oder nicht erfolgte Entleerung der Campingtoilette oder des Abwasser- oder Frischwassertanks werden nach der Preisliste für Reinigungsgebühren (die geltende Preisliste über Reinigungsgebühren liegt am vereinbarten Übergabestandort bei Übergabe aus), berechnet wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

9. Obhuts- und Sorgfaltspflicht

Der Mieter hat das Mietfahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (insbesondere das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Öl- und Kühlwasserstand zu fahren), sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Alle Fahrzeuge sind grundsätzlich Nichtraucherfahrzeuge. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden Gebühren für das unerlaubte Rauchen gemäß der Preisliste für Reinigungsgebühren berechnet (die geltende Preisliste über Reinigungsgebühren liegt am vereinbarten Übergabestandort bei Übergabe aus) und wahlweise von der Kaution einbehalten. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Reinigungsgebühr für unerlaubtes Rauchen entstanden ist.

Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs und aller eingebauten Geräte sind genauestens zu beachten. 

Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet. Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs- und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen
können, gehen zulasten des Mieters und/ oder des berechtigten Fahrers. 

10. Reparatur und Wartung

Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.

Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt die Vermieterin. 

Sofern das Fahrzeug mit einem AdBlue-Tank ausgestattet ist, übernimmt der Mieter dieses mit einem vollen AdBlue-Tank bei Reiseantritt und ist verpflichtet, das Fahrzeug mit einem vollständig gefüllten AdBlue-Tank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit einem vollständig gefüllten AdBlue-Tank zurückgegeben, wird dem Mieter für die Befüllung des AdBlue-Tanks durch die Vermieterin eine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 EUR in Rechnung gestellt.

Der Mieter ist verpflichtet, bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des AdBlue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bei Berechnung der Kostenpauschale für die Befüllung des AdBlue-Tanks durch die Vermieterin bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen sie wegen Nicht-Betankung des AdBlue-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

11. Haftung des Mieters und Versicherung

Bei Unfällen, Verlust des Fahrzeugs oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter und/oder der Fahrer für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter und/ oder Fahrer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 

Daneben haftet der Mieter und/ oder Fahrer auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt, soweit weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten haben. 

Das Mietfahrzeug ist haftpflichtversichert. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung beträgt bei Personen- und Sachschäden maximal EUR 100 Mio. Die Deckungssumme je geschädigte Person beträgt maximal EUR

Von der Versicherung ausgenommen ist eine Verwendung des Fahrzeugs zur erlaubnispflichtigen Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung Straßen, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Die Vermieterin ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Werden gegen den Mieter Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin die Führung des Rechtsstreits überlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Namen des Mieters einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Mieter Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. 

Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung), für den Verlust des Fahrzeugs und Brand durch Zahlung eines weiteren Entgelts ausschließen. Die vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesen Fällen haftet der Mieter und der berechtigte Fahrer für jedes einzelne Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.

Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenfalls gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank), unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder durch das Ladegut entstanden sind.

Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.

Hierzu noch folgende Hinweise:
• Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei einer Beschädigung infolge Zuwiderhandlung der Mieter tragen.
• Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör. Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.

Der Mieter haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden:
• Reifenschäden: Entstehende Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen ebenfalls vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden; 
• Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht; 
• Schäden im Innenraum des Fahrzeugs. 
• Weitere Schäden: Schäden, die durch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der daraus resultierenden Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppung oder Reifenschäden.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen. 

Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer, in einem nicht erlaubten Staat oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen, oder soweit er den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine vertraglichen Obliegenheiten nach Ziff. 12 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen.

Die Vermieterin beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt oder durch eigenes Fachpersonal.

Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.

Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. 

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den berechtigten Fahrer. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nicht für unberechtigte Nutzer des Mietfahrzeugs.

Ein Verlust der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot des Mieters oder eines berechtigten Fahrers sowie sonstige die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände sind der Vermieterin unverzüglich per E-Mail an info@reisemobil-verleih.de vom Mieter anzuzeigen.

12. Unfälle und Schäden

Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die Hotline der Vermieterin XXXX zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.

Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf der Webseite der Vermieterin abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich
an info@reisemobil.verleih.de zu schicken.

Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Außer dem genormten Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.

Der Mieter oder Fahrer hat sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Sachverhalts, der zu dem Schaden geführt hat, dienlich und förderlich sind. Dies bedeutet insbesondere, dass sämtliche Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten sind und der Unfallort nicht verlassen werden darf, bevor die zur Beurteilung des Schadensereignisses seitens der Vermieterin erforderlichen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.

Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.

13. Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit von Reisemobil Verleih, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.  Zudem haftet die Vermieterin nur wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, wobei der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt ist.

Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters.

Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

14. Mautgebühren

Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungsgebühren hat der Mieter vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.

15. Speicherung von Personaldaten

Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass die Vermieterin personenbezogene Daten des Mieters verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus den Datenschutzhinweisen der Vermieterin.

Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

16. Kündigung

Eine Kündigung des Mietvertrages ist für beide Parteien nach den gesetzlichen Regelungen möglich.

Die Vermieterin kann den Mietvertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, soweit sich die Vermögensverhältnisse des Mieters erheblich verschlechtern, ein unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch vorliegt oder die Fortsetzung des Mietvertrages aus sonstigen Gründen für die Vermieterin unzumutbar geworden ist.

Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren sowie sämtlichem Zubehör unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

17. Abtretungsverbot; Eigentum am Fahrzeug

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

18. Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Die Reisemobil Verleih wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Reisemobil Verleih und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. 

Der ausschließliche Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, Nürtingen. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.